„Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht nun Klarheit hinsichtlich der strafrechtlichen Einordnung der Chats. Anders als die Staatsanwaltschaft geht das Oberlandesgericht nicht von einer Strafbarkeit aus. Nach der Ansicht des Gerichts ist das Merkmal des „Verbreitens“ nicht erfüllt.
Die gerichtliche Bewertung gilt es zu respektieren.
Nach Bekanntwerden der Vorfälle wurden 2018 umgehend Disziplinarverfahren gegen die fünf betroffenen Polizeibeamten eingeleitet und gegen alle das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Drei davon wurden im weiteren Verlauf zudem vorläufig des Dienstes enthoben und bei zweien von ihnen wird ein Teil der Bezüge einbehalten.
Das behördliche disziplinarrechtliche Verfahren war wegen der Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens bislang ausgesetzt. Es wird jetzt umgehend fortgeführt. Ein zeitnaher Abschluss wird angestrebt, wobei bei einer Entfernung aus dem Dienst eine Disziplinarklage zu erheben wäre.
"Rassistisches und menschenverachtendes Gedankengut darf in unserer Polizei keinen Platz haben"
Rassistisches und menschenverachtendes Gedankengut darf in unserer Polizei keinen Platz haben. Hiergegen müssen und werden wir mit aller Konsequenz und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Rechtsstaats vorgehen.
Der strafrechtliche Ausgang des Verfahrens zeigt im Übrigen eine Strafbarkeitslücke auf. Ich trete dafür ein, diese umgehend zu schließen. Hass-Chatgruppen im öffentlichen Dienst sind unerträglich. Sie sind strafwürdig und zwar unabhängig davon, ob ein öffentliches Verbreiten von Inhalten erfolgt. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuches und zur Erweiterung der Strafbarkeit bereits im vergangenen Oktober vergangenen Jahres mit hessischer Unterstützung und sehr großer Mehrheit auf den Weg gebracht. Der Bundesgesetzgeber ist bislang leider untätig geblieben. Er sollte jetzt endlich tätig werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt unterstreicht die Dringlichkeit des bestehenden Handlungsbedarfs.“