Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Gesetzesentwurf gegen spekulativen Leerstand vorgestellt

Leerstehender Wohnraum ist angesichts der derzeit angespannten Wohnungslage ein nicht hinnehmbares Problem. Nach den Ergebnissen des Zensus 2022 standen zum Stichtag am 15. Mai 2022 3,9 Prozent der hessischen Wohnungen leer, das entspricht insgesamt über 122.000 Wohnungen und davon über die Hälfte seit mehr als einem Jahr.

Um dem entgegen zu wirken hat Wohnungsbauminister Kaweh Mansoori heute einen neuen Gesetzesentwurf gegen spekulativen Leerstand vorgestellt.

„Mieterinnen- und Mieterschutz ist für mich zentraler Bestandteil sozial gerechter Gesellschaftspolitik. Für mich ist klar: Grundlosen Leerstand wollen wir nicht mehr hinnehmen und Spekulation mit Wohnraum wollen wir weiter eindämmen. Dafür wollen wir den Kommunen neue Spielräume schaffen“, betonte Wohnungsbauminister Kaweh Mansoori heute bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs. „Ich will dafür sorgen, dass sich die Menschen von ihrem Einkommen ein bezahlbares Zuhause und ein gutes Leben leisten können.“

Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden, Gert-Uwe Mende machte deutlich: „Bislang fehlte den Kommunen die notwendige Rechtsgrundlage, um effektiv gegen spekulativen Leerstand vorzugehen. Um in einer Stadt mit einem angespannten Wohnungsmarkt wie Wiesbaden, Wohnraum zu schaffen, ist neben dem Neubau und der Nachverdichtung auch die Verhinderung von Leerstand ein sinnvoller Beitrag. Ich begrüße es sehr, dass das Land Hessen jetzt den Kommunen die Möglichkeit gibt, durch eigenes Satzungsrecht, auch das Problem Leerstand anzugehen.“

Leerstand begrenzen und Wohnraumknappheit entgegenwirken

Mit dem Leerstandsgesetz sollen die in § 1 der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) bestimmten Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten ermächtigt werden, durch den Erlass einer Leerstandssatzung Bestandswohnraum zu schützen und örtlich bestehender Wohnraumknappheit entgegenzuwirken. Der Leerstand von Immobilien soll auf maximal sechs Monate begrenzt und nur in berechtigten Fällen wie bei umfassenden Sanierungen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen für längere Zeit ermöglicht werden. Verstöße gegen das Leerstandsverbot sollen als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.

Nach dem Gesetzentwurf liegen schutzwürdige private Interessen insbesondere vor

  • bei einer laufenden Sanierung des Wohnraums oder wenn eine notwendige Sanierung des Wohnraums für die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten wirtschaftlich unzumutbar ist,
  • bei einer beantragten, aber noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung für eine bauliche Änderung des Wohnraums,
  • bei einer nachgewiesenen Erbauseinandersetzung oder
  • wenn ein besonderes räumliches Näheverhältnis des oder der Verfügungsberechtigten zu dem Wohnraum (insbesondere Einliegerwohnung im Einfamilienhaus) besteht.

„Nachdem wir in dieser Woche einen ersten Kabinettbeschluss zu dem Gesetzentwurf erzielt haben, wird nun die Regierungsanhörung durchgeführt werden, d. h. kommunale Spitzenverbände, wohnungswirtschaftliche Verbände und Interessenvertretungen der Mietenden und Vermietenden erhalten die Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen“ erklärte der Minister. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.